Die Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH ist in Österreich und Deutschland zugelassen.

Wir verfügen über vier Standorte in Österreich und können so alle Gerichte und Behörden optimal erreichen.

Seminare, Vorträge, Workshops, Kongresse und Messen – aufgrund des Corona-Virus hagelt es Stornierungen. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von Vorsichtsmaßnahmen bis hin zu behördlichen Verboten.

Veranstalter, Aussteller und Zulieferer stehen vor wirtschaftlichen Katastrophen. Was ist den Teilnehmern zurückzuerstatten? Welche beauftragten Leistungen sind zu bezahlen? Welche nicht?

Zur Beantwortung der Frage ist eine klare Trennung zwischen Erfüllungsanspruch, Bereicherungsanspruch und Schadenersatzanspruch vorzunehmen.

Fixgeschäft

Üblicherweise stellen Verträge über die Teilnahme an Veranstaltungen für einen größeren Teilnehmerkreis Fixgeschäfte dar. Entfällt der Termin, dann sind die Teilnehmer nicht dazu verpflichtet, einen Ersatztermin zu akzeptieren.

Trotzdem kann es Sinn machen, einen Ersatztermin anzubieten. Speziell Veranstaltungen mit einer treuen Fangemeinde können so ihren Schaden erheblich reduzieren.

Ansprüche der Besucher

Unabhängig vom Grund der Absage sind den Teilnehmern die Ticketkosten zurückzuerstatten.
Erfolgt die Absage aufgrund höherer Gewalt, also z.B. aufgrund eines behördlichen Verbots zur Eindämmung von Corona oder aufgrund einer akuten Bedrohung, dann erfolgt die Rückerstattung aufgrund eines Bereicherungsanspruches (conditio causa finita).
Erfolgt die Absage unberechtigt, z.B. weil ein trotz Corona leicht erbringbares persönliches Coaching aufgrund der Angst vor Corona storniert wurde, dann erfolgt die Rückerstattung aufgrund eines vertraglichen Schadenersatzanspruchs.

Darüber hinausgehende Schäden, z.B. Kosten einer bereits gebuchten Anreise oder Nächtigung sind im Fall höherer Gewalt nicht zu ersetzen, im Fall des unberechtigten Rücktritts sind diese Kosten hingegen auch zu ersetzen.

Ansprüche der Aussteller

Die Standgebühren und die sonstigen Kosten der Aussteller einer Messe, wie z.B. Ausgaben für einen Standbauer, hat der Veranstalter nach denselben Regeln zu ersetzen bzw. nicht zu ersetzen.

Ansprüche der Zulieferer

Spannend ist die Frage, wie es im Fall der berechtigten Absage einer Veranstaltung mit Kosten von Zulieferern, wie Location-Provider, Catering, Standbau oder Tontechnik, aussieht. Noch spannender wird es bei deren Sublieferanten.

Hier wird man von Einzelfall zu Einzelfall entscheiden müssen, ob das Argument der Vertragsaufhebung aufgrund höherer Gewalt noch durchschlägt. Ein Tontechniker, der bei einem Tontechnikverleih fünf Mikrofone bestellt hat, wird sich wohl schwerlich auf die behördliche Untersagung einer Veranstaltung berufen können, bei welcher er die Mikrofone zur Erfüllung seines Auftrages einsetzen wollte.

B2B-Unternehmensgeschäfte

Zwischen Unternehmern ist ein vertragliche Abänderung der gesetzlichen Risikoverteilung denkbar. Je nach vertraglicher Regelung können daher bei Geschäften zwischen Unternehmern die oben dargestellten Szenarien auch genau umgekehrt ausgehen.

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Gründung: 1953

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