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Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat am 11.9.2019 zu BVerwG 6 C 15.18 ein brisantes Urteil gefällt: die Datenschutzbehörden dürfen den Betrieb von Facebook-Seiten untersagen.

Das Urteil ist 1:1 auf Österreich übertragbar.


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Vorgeschichte

Die schleswig-holsteinische Datenschutzaufsicht hat einem Betreiber einer Facebook-Seite den Betrieb der Facebook-Seite untersagt. Der Betreiber erhob dagegen ein Rechtsmittel, der Fall ging durch alle Instanzen bis zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

Der EuGH hat dazu in seinem Urteil zu C-210/16 vom 5. Juni 2018 ausgesprochen, dass der Betreiber einer Facebook-Seite für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist, weil der Betreiber durch den Betrieb der Facebook-Seite Facebook den Zugriff auf die Daten der Seiten-Besucher ermöglicht.

Seitenbetreiber oder Facebook

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht stellt vor allem klar: die Datenschutzbehörden dürfen sich vom Gedanken der Effektivität leiten lassen. Die Datenschutzbehörden dürfen also direkt gegen den Seitenbetreiber vorgehen und müssen nicht gegen Facebook vorgehen.

Als nächstes ist nun das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am Zug. Dieses hat final zu prüfen, ob die Datenverarbeitungsvorgänge beim Aufruf einer Facebook-Seite tatsächlich rechtswidrig sind.

Kommt das Oberverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Datenverarbeitungsvorgänge rechtswidrig sind, wird es für Facebook und die Seitenbetreiber wohl sehr eng. Dann sind tatsächlich Untersagungen durch die Datenschutzbehörden zu erwarten.

Fazit

Mittlerweile ist durch zwei EuGH-Urteile zweifelsfrei geklärt, dass die Betreiber von Social Media-Auftritten datenschutzrechtlich gemeinsam mit den Plattformbetreibern verantwortlich sind.

Zweifelsfrei steht auch fest, dass die Gerichte und Datenschutzbehörden fest entschlossen sind, Datenmissbrauch durch IT-Konzerne mit allen Mitteln einzudämmen. Das deutsche Bundesverwaltungsgericht spricht es offen an: „Die Datenschutzaufsicht musste nicht gegen eine der Untergliederungen oder Niederlassungen von Facebook vorgehen, weil das wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden gewesen wäre.“

Anders gesagt: Facebook ist schwer zu fassen, die Einnahmequellen von Facebook, also die Seitenbetreiber, hingegen nicht.

Wie Facebook darauf reagiert, ist unklar. Daher: Ist die Facebook-Seite ein wichtiger Baustein der Marketingstrategie, dann sollte der mögliche Wegfall der Facebook-Seite in die Planung der zukünftigen Strategie miteinbezogen werden. Das gilt auch für österreichische Unternehmen.

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