Die Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH ist in Österreich und Deutschland zugelassen.

Wir verfügen über vier Standorte in Österreich und können so alle Gerichte und Behörden optimal erreichen.

Sponsoring

Als Sponsoring wird die Förderung von Menschen, Veranstaltungen oder Produkten durch einen Dritten verstanden. Diese Förderung kann in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Ziel des Sponsors ist es, die Aufmerksamkeit auf sein Unternehmen zu lenken.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Sponsoring im Radio und TV gelten, lesen Sie im Artikel “Rundfunkwerbung”.

Verkaufsförderung

Zur Verkaufsförderung bzw. Sales Promotion zählen verschiedene Aktionen, mit dem Ziel, die Verkäufe und damit den Umsatz zu steigern. Meist sind die unterschiedlichen Aktivitäten zeitlich befristet. Adressaten sind entweder Händler, Konsumenten oder Vertriebsorgane.

Die Verkaufsförderung kann in drei Arten eingeteilt werden, die jeweils unterschiedliche Marktbeteiligte im Fokus haben:

Handels-Promotions

Der Hersteller von Produkten setzt Maßnahmen, die sich an den Handel richten. Der Händler soll in seinem Geschäft die Produkte des Herstellers gezielt bewerben. Solche Maßnahmen können sein:

Konsumenten-Promotions

Diese Maßnahmen richten sich an den Endverbraucher. Es wird zwischen kurz- und langfristigen Maßnahmen unterschieden. Kurzfristige Aktionen sind beispielsweise zeitlich beschränkte Sonderangebote oder die Ausgabe von Gutscheinen. Langfristige Maßnahmen sind etwa der Versand von Verbrauchermagazinen. Beispiele für Konsumenten-Promotions:

Außendienst-Promotions

Diese Maßnahmen richten sich insbesondere an Außendienstmitarbeiter des Herstellers. Solche Maßnahmen können sein:

Rechtlicher Rahmen

Von besonderer Bedeutung für die Verkaufsförderung ist das Wettbewerbsrecht. Wir haben uns bereits im Artikel “Werbung und Wettbewerbsrecht” mit dieser Thematik beschäftigt.

Wettbewerbsrechtlich ist es beispielsweise zulässig, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Kauf eines Produktes zu koppeln. Sobald eine Gewinnspiel aber nicht mehr unentgeltlich ist, weil die Teilnahme etwa über eine kostenpflichtige Telefonnummer stattfindet, muss ein solches Gewinnspiel nach dem Glücksspielgesetz bewilligt werden.

Wettbewerbsrechtlich verboten sind beispielsweise:

Lesen Sie auch: “Werbebeschränkungen und -verbote für Arzneimittel

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Harlander & Partner

 

Gründung: 1953

Zulassungen: Österreich, Deutschland, EU

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