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Printwerbung umfasst sämtliche Werbung in Druckwerken wie beispielsweise Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder Magazinen. Auch Flyer, Prospekte und Plakate zählen zur Printwerbung.

Für den Printbereich sind vor allem das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das Mediengesetz aber auch die Straßenverkehrsordnung von großer Bedeutung. Urheberrecht und Wettbewerbsrecht in Zusammenhang mit Werbung haben wir ausführlich in folgenden Artikeln behandelt:

Das Mediengesetz

Das Mediengesetz ist für Werbetreibende deshalb von großer Bedeutung, weil es unter anderem Vorgaben zur Gestaltung von Werbung in Printmedien beinhaltet und auch die Rechte und Pflichten für Medieninhaber enthält. Im Sinne des Mediengesetzes ist jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, das sich an einen größere Personenkreis richtet, ein Medium. Medieninhaber im Sinne des Gesetzes ist jeder, der ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder für die inhaltliche Gestaltung eines Mediums verantwortlich ist.

Jede Werbung in einem Printmedium muss als “Werbung”, “entgeltliche Einschaltung” oder “Anzeige” gekennzeichnet sein und so vom redaktionellen Teil unterscheidbar sein.

Besonders wichtig für alle Medieninhaber sind die Verpflichtungen zum Impressum und zur Offenlegung. Beides ist im Mediengesetz geregelt.

Das Impressum

Das Impressum soll darüber aufklären, wer hinter einem Medium steht. Laut Gesetz müssen auf jedem Druckwerk, also beispielsweise auf Zeitungen oder Zeitschriften, Mindestangaben über den Medieninhaber gemacht werden. Folgende Angaben sind laut Mediengesetz im Impressum notwendig:

Die Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Die Offenlegung soll dem Mediennutzer insbesondere Einblicke in die Eigentumsverhältnisse an einem Medium gewähren. Die Eigentumsverhältnisse spielen für die inhaltliche und redaktionelle Gestaltung eines Druckwerks natürlich eine Rolle. Daher dient die Offenlegung vor allem dazu, dem Nutzer zu zeigen, ob Dritte, wie etwa am Medienunternehmen beteiligte Personen oder Firmen die redaktionelle Gestaltung beeinflussen können. Dies kann für die Meinungsbildung des einzelnen von wesentlicher Bedeutung sein. Offenzulegen sind der Medieninhaber mit mehreren im Gesetz genau genannten Daten, die Namen der vertretungsbefugten Organe und allenfalls die Mitglieder eines Aufsichtsrates. Außerdem sind auch all jene Personen oder Gesellschaften, wie etwa eine GmbH, anzuführen, die am Medium beteiligt sind.

Außenwerbung und die Straßenverkehrsordnung

Die Straßenverkehrsordnung beinhaltet spezielle Regeln für Außenwerbung, also für Werbung im öffentlichen Raum wie beispielsweise Plakatwerbung. Wer an Straßen Werbung anbringen will, braucht dazu grundsätzlich eine Genehmigung. Diese wird mit wenigen Ausnahmen nur im Ortsgebiet erteilt. Außerhalb des Ortsgebietes ist Werbung insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit praktisch unmöglich. Zudem sind noch landesspezifische und regionale Vorschriften, wie beispielsweise Bauordnung, Raumplanung oder Ortsbildschutz zu beachten.

Im Ortsgebiet wird Werbung in der Praxis dann genehmigt, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

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