Die Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH ist in Österreich und Deutschland zugelassen.

Wir verfügen über vier Standorte in Österreich und können so alle Gerichte und Behörden optimal erreichen.

Wer Werbung für Lebensmittel machen möchte, muss sich an einen strikten rechtlichen Rahmen halten.

Laut der europäischen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel dürfen in der Werbung beispielsweise die Angaben “fettarm” oder “light” nur für Produkte verwendet werden, die im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthalten. Die Angabe “zuckerarm” ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält. Die Verordnung nennt in ihrem Anhang noch zahlreiche weitere Beispiele.

Gesundheitsbezogene Angaben wie etwa “unterstützt die Darmflora” sind grundsätzlich verboten und nur dann zulässig, wenn eine Reihe strenger Voraussetzungen erfüllt werden, die wiederum in der europäischen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel geregelt sind.

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