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Wir verfügen über vier Standorte in Österreich und können so alle Gerichte und Behörden optimal erreichen.

Keine Werbung kommt ohne Foto-, Video- oder Audiomaterial sowie Texte aus. Oft stammen die Materialien, die für Werbung verwendet werden, nicht von den Werbetreibenden selbst, sondern wurden von Dritten erstellt. Daher ist das Urheberrecht von essentieller Bedeutung für alle Werbetreibenden. Das Urheberrecht enthält Bestimmungen, welche einerseits das geistige Eigentum des Werkschöpfers schützen und es diesem andererseits ermöglichen, innerhalb der rechtlichen Grenzen bestimmte Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. So kann urheberrechtlich geschütztes Material auch in der Werbung verwendet werden.

Das Urheberrecht findet seine Basis im Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Was das Urheberrecht schützt

Vom Urheberrecht geschützt sind Werke der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst, die als eigentümliche geistige Schöpfung qualifiziert werden können, denen also eine gewisse geistige Eigenart zugeschrieben werden kann.

Wann ein Werk eine eigentümliche geistige Schöpfung ist

Eigentümlich ist ein Werk laut Rechtsprechung des OGH immer dann, wenn es sich vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Zudem muss das Ergebnis eine individuelle eigenartige Leistung sein. Es müssen sozusagen die persönlichen Züge des Schöpfers sichtbar gemacht werden.

Der Begriff geistig meint, dass nicht nur das wahrnehmbare Werke sondern auch die dahinter stehende geistige und intellektuelle Gestaltung vom urheberrechtlichen Schutz umfasst sind.

Schöpfung bezeichnet das aus einer ursprünglichen Idee für die Außenwelt wahrnehmbare Ergebnis. Eine Idee, die nur im Kopf besteht und noch nicht zu Papier gebracht wurde oder sonst in Erscheinung trat, ist nicht vom urheberrechtlichen Schutz umfasst.

Wann das Urheberrecht entsteht und wem es zusteht

Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung eines Werkes. Es bedarf es also für den Schutz keiner Registrierung. Auch die Kennzeichnung eines Werkes mit dem Copyright-Zeichen hat für das Entstehen und das Bestehen des Urheberrechts keine Bedeutung.

Das Urheberrecht steht dem Schöpfer des Werkes zu, also demjenigen, der es geschaffen hat. Nur natürliche Personen können Schöpfer eines Werkes sein. Juristische Personen, wie zum Beispiel eine GmbH können also keine Urheber sein. Wer also im Zuge seines Arbeitsverhältnisses eine eigentümliche geistige Schöpfung kreiert, ist Urheber dieser Schöpfung, und nicht der Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber kann jedoch im Arbeitsvertrag ein Verwertungsrecht eingeräumt werden.

Bei Filmwerken besteht eine Sonderregel. Der Filmproduzent erhält automatisch die Verwertungsrechte an dem von ihm produzierten Filmwerk.

Oftmals sind auch mehrere Personen an der Entstehung eines Werks beteiligt. Immer dann kommt es zu Mit- oder Teilurheberschaft.

Welche Rechte der Urheber hat

Das Urheberrecht schützt die persönlichen, geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Der Urheber hat ein so genanntes Ausschließungsrecht, was bedeutet, dass er Dritte von der Nutzung seines Werkes ausschließen kann. Dritte dürfen ein urheberrechtlich geschütztes Werk also nur nach vorheriger Zustimmung des Urhebers nutzen.

Wie lange das Urheberrecht besteht

Der urheberrechtliche Schutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des Teilurhebers. Bei Miturheberschaft 70 Jahre nach dem Tod des letzten Miturhebers.

Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken

Will ein Dritter ein urheberrechtlich geschütztes Werk, beispielsweise in der Werbung, verwenden, so braucht er eine entsprechende Bewilligung bzw. Lizenz des Urhebers.

Eine Lizenz kann entweder exklusiv an nur diese Person oder nicht-exklusiv an mehrere Personen eingeräumt werden. Zudem kann mittels einer Lizenz die Nutzung zeitlich, örtlich oder auf bestimmte Medien und / oder Nutzungsarten begrenzt werden. Der Umfang der jeweiligen Nutzung, so beispielsweise örtliche und / oder zeitliche Begrenzungen oder auch die Übertragbarkeit durch den Dritten (Sublizenzierung), wird am besten in einem Lizenzvertrag geregelt.

Konsequenzen bei Verstößen gegen das Urheberrecht

Bei Verstößen gegen das Urheberrecht hat der Berechtigte zivilrechtliche und unter Umständen sogar strafrechtliche Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten. Zivilrechtlich hat ein Berechtigter etwa einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Schadenersatz. Er kann auch ein angemessenes Entgelt für die bisherige Nutzung verlangen.

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